AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Geltungsbereich
    1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Rössel Messtechnik GmbH (im Folgenden Lieferant genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen und mit dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen/Aufträge.Auch wenn diese Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ausgenommen sind Verträge über den Verkauf von Edelmetallen, Reparaturen und Montagen. Diese unterliegend gesonderten Bedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen Erwähnung finden.
    2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, soweit sich diese nicht mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen decken. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten abweichende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn der Besteller zuletzt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bei Vertragsabschluss bestehen zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
    4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Unternehmen.
  2. Angebot Annahme, Eigentumsvorbehalt
    1. Angebot und Annahme, sowie alle Vereinbarungen eines Auftrages bedürfen der Textform. Angebote des Lieferanten gelten für einen Zeitraum von 6 Wochen ab Zugang beim Besteller. Es gilt die Bestätigung des Bestellers, das Angebot erhalten zu haben. Ist das Angebot innerhalb der Frist vom Besteller nicht angenommen, verliert es seine Gültigkeit. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch den Vertragsabschluss begründet.
    2. Die Angestellten des Lieferanten sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrags in Textform hinausgehen.
    3. Sämtliche, dem Besteller vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten; sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind vollständig, einschließlich aller etwaig gefertigten Kopien unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn die Unterlagen des Lieferanten zur Durchführung des Auftrages für den Besteller notwendig sind oder der Lieferant sich zur endgültigen Übergabe verpflichtet hat. Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
    4. Der Besteller versichert, dass mit der Ausführung des Auftrags keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch bereitgestellte Produkte, Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter verbunden sind.
    5. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
    6. Von dem Besteller geforderte Muster werden vom Lieferanten nach Aufwand berechnet. Für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten, Werkstoffangaben oder sonstige Leistungsdaten gelten die branchenüblichen Näherungswerte als vertragsgemäße Beschaffenheit, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
  3. Lieferzeit- und umfang
    1. Liefertermine oder -fristen sind ca. - Termine und -fristen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Annahmeerklärung durch den Lieferanten und bei einem Angebot durch den Besteller mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten, jedoch nicht, bevor dem Lieferanten alle vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Materialien, Genehmigungen oder sonstigen Leistungen zur kompletten Durchführung des Auftrages vorliegen, sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
    3. Vom Besteller verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit erneut beginnen. Die Bestimmung der Ziff. 3.2 gilt entsprechend. Änderungswünsche gelten als neues Angebot.
    4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
    5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb der Risikosphäre des Lieferanten liegen und damit von diesem nicht zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung es Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
    6. Die in Ziff. 3.5 beschriebenen Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller vom Lieferanten unverzüglich mitgeteilt.
    7. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferanten setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers voraus. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Dies setzt die Zumutbarkeit auf Seiten des Bestellers unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten voraus.
  4. Lieferort, Gefahrenübergang
    1. Lieferungen erfolgen gemäß Auftragsbestätigung der Fertigungsstätte des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, durch den Lieferanten.
    2. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. das Werk des Lieferanten verlassen hat.
    3. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn der Annahmeverzug des Bestellers erst nach der Versandbereitschaft eintrifft.
  5. Preise
    1. Alle Preise sind netto und gelten für die vereinbarte Lieferung gemäß Auftragsbestätigung. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung sowie jeweils gültiger gesetzlicher MwSt. werden gesondert ausgewiesen. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, Einregelung oder sonstige nicht in der Auftragsbestätigung benannte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Sofern Edelmetallgeschäfte gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, gilt generell der am Tage der Bestellung gültige Tagespreis gemäß den amtlichen Börsennotierungen, sofern Lieferant und Besteller sich nicht zuvor auf einen bestimmten Preis geeinigt haben.
  6. Zahlung
    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis nach Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei in Euro zur Zahlung fällig. Rechnungen für Edelmetallgeschäfte sind sofort am Tag der Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
    2. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.
    3. Gerät der Besteller In Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Hohe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
    4. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
    5. Kosten für Sicherheitsleistungen jedweder Art, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften und Finanzierungskosten im internationalen Zahlungsverkehr gehen zu Lasten des Bestellers.
  7. Haftung
    1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Lieferung durch den Lieferanten zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Besteller die Anzeige beim Lieferanten, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht zu erkennen war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Information unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Lieferanten gegenüber gemacht werden: anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wenn eine andere, als die bestellte Ware oder eine andere, als die bestellte Menge von Waren geliefert ist, so gilt die vorstehende Informationspflicht dem Lieferanten gegenüber auch in diesem Fall, da anderenfalls die Lieferung als genehmigt gilt, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich so erheblich von der Bestellung abweicht, dass der Lieferant die Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachten musste.
    2. Mängel, welche dem Lieferanten rechtzeitig und unter Wahrung der Untersuchungs- und Rügepflicht angezeigt werden, bessert der Lieferant nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, solange die Nachbesserung nicht als fehlgeschlagen gilt. Dem Lieferanten ist hierzu eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
    3. Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden bzw. ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
    4. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller nicht gem. Ziff. 7.1 untersucht und gerügt worden sind, entfallen sämtliche Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut worden ist. Für die Vornahme einer entsprechenden Untersuchung ist der Besteller beweisbelastet.
    5. Garantien werden vom Lieferanten nicht gegeben, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart. Insbesondere garantiert der Lieferant auch keine bestimmte Lebensdauer der Produkte.
    6. Für Produkte, die nach Zeichnung oder Spezifikation des Bestellers angefertigt worden sind, übernimmt der Lieferant nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung.
    7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
    8. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferant nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder dritte, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung des Lieferanten.
    9. Regreßansprüche nach § 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Endabnehmer berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang. Kein Regreßanspruch nach § 478 BGB besteht im Falle einer mit dem Lieferanten abgestimmten Kulanzregelung.
    10. Stellt der Besteller seinerseits Material zur Produktion von ihm bestellter Produkte zur Verfügung, so haftet der Lieferant nur für den Fall des vom Lieferanten zu vertretenden Untergangs.
    11. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
    12. Für die rechtliche Zulässigkeit der An- und Vorgaben des Bestellers trifft den Lieferanten keine Nachprüfungspflicht. Für die rechtliche Zulässigkeit übernimmt ausschließlich der Besteller die Haftung. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten.
    13. Bei Schutzrechtsverletzungen führt der Besteller etwaige Abwehrprozesse auf eigene Kosten und ersetzt dem Lieferanten damit verbundene Aufwendungen sowie stellt den Lieferanten von jeglicher Inanspruchnahme wegen vorbezeichneter Verletzung frei.
    14. Der Lieferant wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen, die aus der Inanspruchnahme wegen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, Urheberechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten ist betragsgemäß auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Lieferanten die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptetet Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Lieferanten ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Der Lieferant hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder:
      a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft, oder
      b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
    15. Der Lieferant haftet für die von ihm zu vertretende Nichteinhaltung von verbindlichen Fristen bis zu höchstens 5% des Gesamtrechnungswertes. Darüber hinaus sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
    16. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anders ergibt.
    17. Sämtliche in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen oder für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen.
    18. Zwingende, nicht abdingbare, gesetzliche Haftungs- und Schadensersatzbestimmungen bleiben von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.
  8. Lieferengpässe / Lieferfristverlängerung /Rücktritt
    1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung ohne eigenes Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferant auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch bei vom Lieferanten nicht zu vertretenden Ereignissen, sowie Lieferengpässen und allen nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Arbeitskämpfen, behördlichen Anordnungen) wonach die Liefer- und Leistungszeit usw. verzögert oder unmöglich wird. Die vom Lieferanten nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt diesen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Dauert die vom Lieferanten nicht zu vertretende Behinderung länger als sechs Monate an, sind beide Vertragsparteien unter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die in Ziff. 8.1 genannten Umstände bzw. den Rücktritt kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt und ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden den Lieferanten die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen dauerhaft um mehr als 10% übersteigt.
    2. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)eigentum des Lieferanten durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller verwahrt das (Miteigentum des Lieferanten unentgeltlich. Produkte, an denen dem Lieferanten (Mit-)eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsprodukt bezeichnet.
    3. Der Besteller ist berechtigt, das Vorbehaltsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich des Vorbehaltsprodukts entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten Auftragsbestätigung ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ausschließlich für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsprodukt, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, das Vorbehaltsprodukt zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsprodukts durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  10. Recht, Gerichtsstand
    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.
    2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Teile, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel oder Scheckprozess der zuständige Gerichtsort des Lieferanten, es sei denn es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  11. Konstruktionsänderungen
    Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, die den technischen Fortschritt berücksichtigen und sich nicht wertmindernd auf den Liefergegenstand auswirken, soweit nicht ausdrücklich eine Konstruktionsänderung einvernehmlich ausgeschlossen wurde; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  12. Salvatorische Klausel
    Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs– und Lieferbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Sollte dies nicht möglich sein, so verbleiben die Parteien so, dass in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Stand: September 2023

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